Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens

  Am 24.08.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten. Einige Beispiele sollen hier dargestellt werden: Für eine Blutprobenentnahme ist nun keine richterliche Anordnung mehr erforderlich, wenn es um den Verdacht einer rauschbedingten Verkehrstat einschließlich fahrlässiger Taten geht. Die Änderung gilt nicht für andere körperliche Eingriffe, aber nach §46 Abs. 4 S.2 OWiG auch für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24a und 24c StVG.   Geändert wurde auch die Erscheinungspflicht von Zeugen bei der Polizei. Künftig sind gemäß §163 Abs.3 bis Abs.7 StPO Zeugen verpflichtet, auf Ladung der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn dem ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Bisher galt eine Erscheinungspflicht nur… Mehr Lesen

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